Viele machen sich zuerst einmal nebenberuflich selbstständig, um noch die Sicherheit des Gehalts aus der Festanstellung zu haben, falls es mit der Unternehmensgründung nicht so gut läuft. Wer sich nebenbei als Gründer betätigt, der befindet sich zur anderen Hälfte also noch im Angestelltenverhältnis. Damit ist er in der Regel pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse. Erst wenn die Einnahmen und der Zeitaufwand aus der Selbstständigkeit das Gehalt und die Arbeitszeiten aus der Festanstellung übersteigen, kann der Unternehmer entscheiden, ob er die gesetzliche oder private Krankenkasse wählt. Er ist dann nicht mehr pflichtversichert über den Arbeitgeber, sondern freiwillig versichert als Selbstständiger.
Nebenberuflich selbstständig: Krankenversicherung berücksichtigt beide Einnahmequellen
Somit ist es als Selbstständiger im Nebenjob nicht erforderlich, sich um eine Krankenversicherung zu kümmern. Wer mit seinem Einkommen aus der Angestelltentätigkeit über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, muss überhaupt nicht tätig werden. Denn er zahlt dann bereits den Höchstbeitrag für die GKV. Wer jedoch darunter liegt, muss bereits bei der Gründung seines Unternehmens die Krankenkasse informieren, da dann für den Beitrag die Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit mit eingerechnet werden, so lange bis die gesamten Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.
Für Angestellte, die Mitglied in einer PKV sind, ändert sich bei der Krankenversicherung nichts, egal ob sie eine selbstständige Nebentätigkeit ausüben oder nicht, da die Beiträge zur PKV unabhängig vom Einkommen erhoben werden. Falls Sie dennoch unsicher sein sollten, berät Sie www.k-versicherung.de sehr gerne.
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