Selbstständigkeit: Die Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen

Schon vor Jahren sollte die Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen eigentlich verkürzt werden. Doch mit dem Jahressteuergesetz 2013 sind die Erleichterungen für Selbstständige gescheitert. Noch immer besteht deshalb die Aufbewahrungsfrist von zehn bzw. sechs Jahren für Unterlagen mit Steuerrelevanz.

Verschiedene Fristen beachten

Für Freiberufler und Selbstständige gibt es unterschiedliche Regeln zu den Aufbewahrungsfristen. Sie sind im Handelsgesetz und in Abgabenordnung geregelt. So sagt die Abgabenordnung, die alles rund um Steuern in Gesetze zusammenfasst, das Steuerunterlagen unbedingt zehn Jahre lang aufzubewahren sind. Auch auf Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen muss zehn Jahre zugegriffen werden können. Darüber hinaus gibt es noch eine ganze Reihe anderer Gesetze und Verordnungen. Sie sehen für bestimmte Papiere, wie etwa den allgemeinen Schriftverkehr und diverse Rechnungen, Fristen von sechs Jahren vor. Am besten ist deshalb, im Zweifel einen Fachmann zu fragen.

Wann die Frist beginnt

Die Frist beginnt immer zum Ende des betreffenden Jahres zu laufen. Für Steuerunterlagen aus einem aktuellen Jahr beginnt sie also am 1. Januar des folgenden Jahres, sie endet zehn Jahre später am 31. Dezember. Für die ordnungsgemäße Buchhaltung sollte man beachten, dass die Aufbewahrungsfrist mit dem Schluss jenes Kalenderjahres beginnt, in welchem die letzten schriftlichen Eintragungen in die Buchhaltung gemacht worden sind. Hat man also den Jahresabschluss 2015 im Jahr 2016 gemacht, beginnt die Aufbewahrungsfrist am 1. Januar 2017 und endet am 31. Dezember 2027.

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