Wer selbstständig arbeitet, kann sich seine Zeit frei einteilen. Was er an Gewinnen erwirtschaftet, kommt ihm selbst zugute. Im Gegenzug trägt er das volle unternehmerische Risiko für alle seine Entscheidungen. Bei der Scheinselbstständigkeit hingegen werden diese zentralen Merkmale des Unternehmertums verwässert, wobei sich die beiden Bereiche nicht immer klar voneinander abgrenzen lassen.
Wie viel Kontrolle hat der Auftraggeber?
Es gibt jedoch einige Aspekte, auf die Arbeitsgericht, Finanzamt und Krankenkasse besonders achten, wenn der Verdacht besteht, dass ein Freelancer scheinselbstständig arbeitet. Hier geht es zum einen um die Anzahl der Auftraggeber, die ein Selbstständiger bedient. Zum anderen wird geprüft, in welchem Umfang der Auftraggeber Kontrolle über den freien Mitarbeiter ausübt. Als scheinselbstständig gelten beispielsweise Freiberufler, die ihren Umsatz zu rund 5/6 über einen einzigen Auftraggeber erwirtschaften und selbst keine Arbeitnehmer beschäftigen.
Wenn Zeit und Ort nicht mehr wählbar sind
Die Verpflichtung, die Arbeitszeiten einzuhalten, die auch für die Festangestellten des Auftraggebers gelten, kann ebenfalls auf Scheinselbstständigkeit hindeuten. Selbiges gilt für die Vorgabe, in einem bestimmten Raum zu arbeiten oder Geräte und Programme zu nutzen, mit denen die Arbeitsleistung vom Auftraggeber überwacht werden kann. Auch Arbeitsverhältnisse, bei denen ein Angestellter aus dem Unternehmen ausscheidet und im Anschluss daran als Selbstständiger weiterbeschäftigt wird, werden kritisch betrachtet.