Auch Minijobber bezahlen Steuern. Anders als bei Vollzeitbeschäftigten wird ihr Lohn jedoch nicht individuell, sondern pauschal versteuert, mit einem Steuersatz von 2 Prozent. Wer exakt 450 Euro im Monat verdient, bezahlt daher jeden Monat 9 Euro Steuern. Um deren Abführung kümmert sich normalerweise der Arbeitgeber. Für die meisten Minijobber ist das nicht nur die bequemste, sondern auch die günstigste Variante. Aber nicht alle profitieren von der Pauschalsteuer für den Minijob.
Steuerklasse und Pauschalsteuer
Eine Wahlmöglichkeit zwischen Pauschsteuer und normaler Lohnsteuer haben lediglich Minijobber, die der Lohnsteuerklasse I, II, III oder IV angehören. Wer den Klassen V oder VI zugeteilt ist, muss in jedem Fall Lohnsteuer bezahlen, selbst wenn er nur wenige Stunden pro Woche arbeitet. Angehörige dieser Steuerklassen haben verhältnismäßig hohe Abzüge. Sie sollten sich daher vor Aufnahme eines Minijobs darüber informieren, wie hoch ihr Gehalt am Monatsende tatsächlich ausfällt.
Pauschale Variante nicht immer die günstigste
Anders sieht es in den Steuerklassen I bis IV aus. Wer hier eingeteilt ist und neben dem Minijob eine weitere sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, kann sogar sparen, wenn er statt der pauschalen die normale Versteuerung wählt. Dadurch schrumpfen zwar die Minijobeinkünfte, im Gegenzug aber können Beschäftigte den Werbungskostenfreibetrag nutzen. Er liegt bei rund 1000 Euro im Jahr und hat seinerseits Einfluss auf Kostenfaktoren wie den Krankenversicherungstarif.
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