Teilselbstständigkeit: Diese Kriterien müssen erfüllt sein

Existenzgründer steigen meist nicht mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden in ihre neue Tätigkeit ein. Um ihre Lebenshaltungskosten zu decken, arbeiten sie oft weiter in ihrem Hauptberuf. Auch Arbeitslose oder Studenten, die neben ihrem Studium ein Start-up gründen, können sich teilselbstständig machen. Damit Gründer die Kriterien der Teilselbstständigkeit erfüllen, müssen sie bestimmte Vorgaben hinsichtlich Arbeitsumfang und Einkommen erfüllen. Außerdem wollen auch Arbeitgeber, Finanzamt und Krankenkasse über die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit informiert sein.

Wochenarbeitszeit bei einer Teilselbstständigkeit

Die Wochenarbeitszeit in der selbstständigen Tätigkeit darf bei Personen, die weiterhin hauptberuflich beschäftigt sind, nicht mehr als 18 Stunden betragen. Bei Arbeitslosen liegt die Obergrenze bei 15 Stunden pro Woche. Außerdem dürfen Teilzeitunternehmer keine Mitarbeiter beschäftigen. Wird ein hauptberufliches Standbein beibehalten, dürfen die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nicht über dem Gehalt aus der Angestelltentätigkeit liegen. Angestellte müssen ihren Arbeitgeber, Arbeitslose die Agentur für Arbeit über die neue Selbstständigkeit unterrichten.

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Bei Behörden und Krankenkasse melden

Bei Arbeitslosen werden die Einkünfte auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Gründer müssen auch die Krankenkasse über ihre neue Tätigkeit informieren. Je nach Einkommenssituation muss ihr Beitragssatz angepasst werden. Ganz wichtig ist auch die Meldung beim Finanzamt und Gewerbeamt. Je nach Tätigkeit und Rechtsform muss die Teilselbstständigkeit auch der Industrie- und Handelskammer oder der jeweiligen Berufsgenossenschaft mitgeteilt werden. Bei handwerklichen Kleinbetrieben erfolgt eine Eintragung in die Handwerkerrolle.

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