Für Arbeitnehmer ist sie besonders ärgerlich: Urlaubssperre in der schönsten Zeit des Jahres, womöglich so kurzfristig vom Chef angeordnet, dass die Flugtickets gen Süden schon längst bezahlt sind. Dennoch ist auch eine kurzfristig ausgesprochene Urlaubssperre mit dem Arbeitsrecht vereinbar. Gedeckt ist dieses Vorgehen durch Paragraf 7 des Bundesurlaubsgesetzes, der eine Sperre wegen dringender betrieblicher Belange erlaubt.
Betriebliche Belange gehen vor
Eine Einschränkung gilt für Firmen mit Betriebsrat. Hier muss der Betriebsrat zustimmen, bevor die Sperre verhängt werden darf. Darüber hinaus aber gehen die wirtschaftlichen Belange des Betriebes vor. Häufige Gründe für Urlaubssperren sind plötzlich eingehende Großaufträge, die die Anwesenheit der ganzen Belegschaft verlangen. Auch in Phasen, in denen die Grippe oder ein Magen-Darm-Virus um sich greift und sich die Krankmeldungen türmen, ist eine Urlaubssperre vom Arbeitsrecht gedeckt, um den Fortbestand der Arbeitsabläufe zu sichern.
Und wenn der Urlaub bereits bewilligt wurde?
Wird eine Sperre verhängt, darf der Chef Urlaubsanträge ablehnen, selbst wenn Zeitraum und Reihenfolge unter den Angestellten bereits im Vorfeld besprochen waren. Komplexer stellt sich die Situation bei bereits bewilligten Urlaubsanträgen dar. Denn selbst wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass der Antrag bewilligt wurde, kann die Firma in betrieblichen Notfällen noch immer auf seine Anwesenheit bestehen. Sie ist dann aber verpflichtet, die Kosten für Flug- oder Hotelstornierungen übernehmen.
Bild: bigstockphoto.com / alphaspirit