Betriebsanweisungen erstellen – systematisch angepackt, geht es leichter

In vielen Gesetzen und Verordnungen ist von Betriebsanweisungen die Rede. Eine zentrale Vorschrift gibt es im Arbeitsschutzgesetz (§ 4 ArbSchG). Da heißt es in Ziffer 7 ganz schlicht: „Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.“ Konkretere Regeln finden sich zum Beispiel in der Gefahrstoffverordnung und in der Biostoffverordnung. Auch wenn der gesetzliche Rahmen recht offen gehalten ist, haben sich gewisse Standards etabliert. Es ist im Interesse des Unternehmens, solche Quasi-Normen zu verwenden und damit behördliche Prüfungen im Arbeitsschutz zu erleichtern.

Hilfe aus dem Computer

Etwas konkreter als das Arbeitsschutzgesetz äußert sich die Betriebssicherheitsverordnung zu Betriebsanweisungen (§ 12 BetrSichV). Sie müssen konkret auf den Arbeitsplatz bezogen und nach Sprache und Form für die Arbeitnehmer verständlich sein. Verständlichkeit wird zum Beispiel erreicht, indem man die äußere Form und die Gliederung für alle Betriebsanweisungen einheitlich wählt. Spezialisierte Arbeitsschutzsoftware stellt für eine Betriebsanweisung Vorlagen und Muster zur Verfügung und stellt so die Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen sicher. Oft sind auch Vorlagen mit Mustertexten in Fremdsprachen integriert. Außerdem werden die gängigen Farbcodes für die Textrahmen berücksichtigt: Blaue Farbe kennzeichnet alles, was mit Maschinen, Arbeitsmitteln und Produktionsverfahren zu tun hat, Orange weist auf Gefahrstoffe hin, Grün steht für biologische Arbeitsstoffe und Gelb für gentechnische Anlagen.

Besser eine Betriebsanweisung zu viel

Nur in wenigen Fällen sind Betriebsanweisungen zwingend erforderlich. Die bereits erwähnten Gefahrstoffe sind ein Beispiel hierfür. Benötigt man für Büroutensilien wie Kugelschreiber, Locher oder Heftmaschine eine Bedienungsanleitung? Vielleicht finden Sie die Frage albern – zumindest solange, bis Sie sich beim Versuch, im Hefter Klammern nachzufüllen, eine davon in den Finger geschossen haben. Nach Anleitung hätte sich diese Verletzung wahrscheinlich vermeiden lassen. Übertragen auf Betriebsanweisungen bedeutet das: Es obliegt dem Arbeitgeber, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob er Betriebsanweisungen verfassen muss. Ein Maßstab, den die Betriebssicherheitsverordnung vorgibt, ist das Produktsicherheitsgesetz. Wenn nach diesem Gesetz keine Gebrauchsanweisung für ein Arbeitsmittel nötig ist, bedarf es auch keiner Betriebsanweisung. Allerdings muss der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht beim Arbeitsschutz nachkommen – mit entsprechender Software ist eine zusätzliche Betriebsanweisung schnell erstellt.

Betriebsanweisung ersetzt keine Unterweisung

Auch wenn die Betriebsanweisung allen Mitarbeitenden zur Verfügung steht, sei es durch Aushang oder durch Veröffentlichung in einem Intranet, muss der Arbeitgeber trotzdem Sicherheitsunterweisungen durchführen. Mindestens einmal im Jahr, bei geänderten Prozessen, nach Unfällen oder für neu hinzukommende Kolleginnen und Kollegen muss er unter anderem über die Inhalte von Betriebsanweisungen aktiv informieren. Auch hier ist eine Unterstützung per Software möglich. Man kann zum Beispiel daraus Online-Kurse generieren und gleichzeitig das Absolvieren der virtuellen Lerneinheiten und der ergänzenden Präsenzveranstaltungen nachhalten und rechtssicher dokumentieren.

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